Änderung Förderabwicklung BAFA Deutschland

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat zum 15.8.2017 eine Änderung der Abwicklung von Fördermaßnahmen über das MAP beschlossen.

Ab dem 1. Januar 2018 ist die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme beim BAFA zu beantragen.

Heißt: Künftig muss der Förderantrag beim BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Biomasseanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Andernfalls erfolgt eine Ablehnung.

Unter „der Umsetzung der Maßnahme“ ist der Vertragsschluss mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder auch bereits der Abschluss eines Contractingvertrages mit einem Contractingunternehmen zu verstehen. Diese vertraglichen Vereinbarungen dürfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, d.h.: wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragstellung erbracht werden.

Die Neuregelung ist besonders für private Antragsteller und für die Basisförderung von Relevanz und betrifft damit mehr als die Hälfte der jährlich eingehenden Anträge.

Übergangsfrist für Inbetriebnahmen bis zum 31.12.2017

Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Durchführung der Maßnahme wird durch die Neuregelung gestrichen. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen.

Es empfiehlt sich also, alle Anlagen, die noch 2017 realisiert werden sollen, noch vor dem 31.12.2017 in Betrieb zu nehmen und auch den Förderantrag noch 2017 zu stellen.

Unsere HERZ Gebietsleiter beraten Sie gerne: Gebietsleiterübersicht_Deutschland.pdf

Der Originaltext der BAFA ist hier zu finden:

http://www.bafa.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Energie/2017_16_map.html

Nähere Informationen finden Sie hier:

http://www.bafa.de/SharedDocs/Standardartikel/Blogartikel/energie_ee_verfahrensaenderung2018.html?nn=8063782