AGB Österreich

Geschäfts- und Lieferbedingungen der HERZ Energietechnik GmbH gültig ab 1. April. 2021

1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Abschlüsse, Lieferungen, Montagen, Wartungen und alle Leistungen etc., die HERZ gegenüber ihren Kunden erbringt. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden oder Geschäftsbedingungen des Käufers erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von HERZ schriftlich bestätigt werden.

2. Das Angebot
Die Angebote von HERZ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Änderungen der Waren oder Konstruktionsänderungen durch technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Die für HERZ-Produkte angegebenen Gewichte, Abmessungen und technische Spezifikationen sind unverbindlich. Sämtliche technische Unterlagen – auch in elektronischer Form- einschließlich aller Abbildungen und Prospekte- bleiben geistiges Eigentum von HERZ und behalten ihr Urheberrecht. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von HERZ.

3. Preise
Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Nettopreise ab Werk (EXW-Incoterms 2000) ohne Verpackung und ohne Nachlass. Es sind nur Richtpreise. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlung der paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Einstandspreise oder nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers stehenden Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, ist HERZ berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 3 Monate. Wird eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, so bedeutet dies Zufuhr auf einer gut befahrbaren Straße, möglichst nahe zur Baustelle, jedoch ohne Abladen der gelieferten Waren. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet. Für Waren, die ab Werk bzw. ex works Incoterms 2010 geliefert werden, gelten diese als abgenommen.
Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Vertragspartners werden laut geltender Dienstleistungspreisliste verrechnet.

4. Vertragsabschluss
4.1 Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn HERZ nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung absendet oder wenn die Ware unverzüglich nach Bestelleingang an den Käufer geliefert wird. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
4.2 Nebenabreden und nach Vertragsabschluss vom Käufer gewünschte Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch HERZ. Sämtliche Änderungen nach Vertragsabschluss, die über Wunsch des Käufers erfolgen oder durch Vertragsannullierung HERZ entstandenen Kosten sind vom Käufer zu tragen. Es steht HERZ frei, die Annahme von Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sollten in der Zwischenzeit Anzahlungen geleistet worden sein, werden diese retourniert.

5. Leistungsfristen und Termine
5.1 Leistungsfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich.
5.2 Die Einhaltung einer vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
Eine Leistungsfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft von HERZ.
5.3 HERZ ist vor Ablauf der Leistungsfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.
5.4 Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilt HERZ mit.
5.5 Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerungen des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstiger außerhalb des Einflussbereichs von HERZ liegender Ereignisse zurückzuführen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn HERZ mit der Erbringung der Leistung in Verzug sein sollte. Sich erkennbar abzeichnende Leistungsverzögerungen werden mitgeteilt.
5.6 Sollte es zu Verzögerungen bei der Montage oder Inbetriebnahme bzw. Verzögerungen an nachfolgenden Gewerken oder Arbeiten von anderen Unternehmen kommen die durch Lieferverzögerungen, Teillieferungen, längere Montagezeiten als vorgesehen oder ähnlichen kommen, sind Schadensersatzansprüche gegenüber Herz ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerungen sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Herz zurückzuführen.

6. Lieferfrist
6.1 Liefertermine sind stets unverbindlich, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart wurde. Ein etwaiger Lieferverzug berechtigt den Käufer nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bzw. zum Rücktritt vom Vertrag. Nichtsdestoweniger hat HERZ alle Maßnahmen zu treffen, um den Terminwünschen ihrer Kunden zu entsprechen.
6.2 Erst nach Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Käufer bei Lieferverzug zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.3 Für die Dauer von Umständen, die nicht von HERZ beeinflussbar sind oder Zulieferanten von HERZ betreffen, gilt die Lieferzeit als unterbrochen: z.B. Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen und alle Fälle höherer Gewalt.
6.4 Dauern die unter Punkt 5.3 angeführten Gründe länger als 12 Wochen, so ist sowohl HERZ, als auch der Käufer berechtigt, ohne Angabe weiterer Gründe vom Vertrag zurückzutreten.
6.5 Wird eine termingemäß fertiggestellte Ware vom Käufer nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt übernommen, so kann HERZ die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises bleibt aufrecht. Außerdem steht HERZ das Recht der Rechnungslegung zu.
6.6 HERZ ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.7 Im Falle der durch den Käufer verursachten Verzögerung der Leistungsausführung oder der Unterbrechung hat der Käufer alle durch die Verzögerung oder Unterbrechung anlaufenden Mehrkosten zu tragen, und HERZ kann ihre Leistung und ihren Aufwand mittels Teilrechnung fällig stellen.
Eine Lieferung der HERZ Produkte -wie in der Preistabelle dargestellt- erfolgt grundsätzlich der markt- und branchenüblichen Verpackung.
Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anforderung des Käufers und zu seinen Lasten versichert. Sollte es zu Verzögerungen bei der Montage oder Inbetriebnahme bzw. Verzögerungen an nachfolgenden Gewerken oder Arbeiten von anderen Unternehmen kommen, die durch Lieferverzögerungen, Teillieferungen oder längere Montagezeiten als vorgesehen oder ähnlichem kommen, sind Schadenersatzansprüche gegenüber HERZ ausgeschlossen. Es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur von HERZ, nicht aber von seinen Lieferanten.

7. Lieferung, Transport und Gefahrübergang
7.1 Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes der HERZ, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, egal aus welchen Gründen auch immer, auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers oder aufgrund eines Umstandes, den die HERZ nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme der Anlage oder, soweit vereinbart, erst nach erfolgtem Probebetrieb über.
7.2 Eine Lieferung der Herz Produkte -wie in der Preistabelle dargestellt- erfolgt grundsätzlich der markt- und branchenüblichen Verpackung.
7.3 Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anforderung des Kunden und zu seinen Lasten versichert.
7.4 Wird eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Zufahrt bis zur Abladestelle für einen 40 Tonnen LKW möglich sein, jedoch ohne Abladen der gelieferten Waren. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.
7.5 Für die Dauer von Umständen, die nicht von HERZ beeinflussbar sind oder Zulieferanten von HERZ betreffen, gilt die Lieferzeit als unterbrochen: z.B. Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen und alle Fälle höherer Gewalt.
7.6 Dauern die unter Punkt 7.3 angeführten Gründe länger als 8 12 Wochen, so ist sowohl HERZ, als auch der Vertragspartner berechtigt, ohne Angabe weiterer Gründe vom Vertrag zurückzutreten.
7.7. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
7.8 Im Falle der durch den Käufer verursachten Verzögerung der Leistungsausführung oder der Unterbrechung hat der Käufer alle durch die Verzögerung oder Unterbrechung anlaufenden Mehrkosten zu tragen, und HERZ kann ihre Leistung und ihren Aufwand mittels Teilrechnung fällig stellen. Lieferung der Herz Produkte wie in der Preistabelle dargestellt, erfolgt wie unter Punkt 6 vereinbart. Sollte es zu Verzögerungen bei der Montage oder Inbetriebnahme bzw. Verzögerungen an nachfolgenden Gewerken oder Arbeiten von anderen Unternehmen kommen, gelten die Vereinbarungen wie unter 5.6 vereinbart.

8. Rücktritt vom Vertrag
Bei Rücktritt vom Vertrag (Verkaufsauftrag), der ausschließlich durch den Käufer zu vertreten ist und nicht einen Fall gem. Punkt 5.3 und 5.4 beinhaltet, wird vereinbart, dass der Käufer in diesem Fall eine Stornogebühr von 20 % des Auftragswertes als Entschädigung zu bezahlen hat.

9. Zahlungen
Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen per Überweisung auf das Bankkonto von HERZ oder bar, spesenfrei und ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Lieferung zu leisten und somit fällig. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich zur vollen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen seitens des Käufers sind ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig, es sei denn, der Anspruch des Käufers ist von Herz schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Andere Zahlungsvereinbarungen müssen schriftlich vereinbart werden.

10. Mahn- und Inkassospesen
Der Käufer verpflichtet sich bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Terminverlust, Verzugszinsen in der Höhe von 8 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Im Falle der Säumnis und nach erfolgloser zweimaliger Mahnung durch HERZ ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Mahnspesen, Interventionskosten sowie die Kosten eines Inkassobüros und des anwaltlichen Einschreitens zu ersetzen. Vom Käufer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. HERZ ist berechtigt, vom Käufer geleistete Zahlungen auf die entstandenen Eintreibungskosten anzurechnen, Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Käufer auf ältere Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf den Zahlungsbelegen, sind unwirksam.

11. Terminverlust
Bei Eintritt eines Zahlungsverzuges ist HERZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Käufer ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Verwendung der Vertragsware bis zur tatsächlichen Rückstellung zu bezahlen.

12. Versand- und Übernahmebedingungen
Der Käufer hat unmittelbar nach Erhalt der Ware an dem vereinbarten Abnahmeort diese zu überprüfen und zu übernehmen, oder durch bevollmächtigte Personen überprüfen und übernehmen zu lassen. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und übernommen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Kosten des Käufers, Bedingungen des Käufers über Versandart und -weg sind für HERZ nicht verbindlich, und bleibt HERZ die Wahl überlassen. HERZ ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Käufers gegen das übliche Transportrisiko zu versichern. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des HERZ-Werkes, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, egal aus welchen Gründen auch immer, auf den Käufer über.
Mit Übergabe der vom Käufer bestellten Ware an den Frachtführer (Post, Bundesbahn oder Spediteur) hat HERZ ihre Vertragspflichten erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Verkaufskosten von HERZ beinhalten nicht die Kosten für die Zustellung, Montage und Aufstellung.
Bei Lieferung von HERZ geht die Gefahr am Tage der Übernahme der Anlage über.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1. HERZ behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Käufer ist zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet und verpflichtet sich sofort, für den Fall, dass von dritter Seite Ansprüche auf HERZ-Eigentum erhoben werden, HERZ diesbezüglich zu verständigen. Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden darüber zu informieren, dass sämtliche von HERZ gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen und er daher vor vollständiger Bezahlung der Forderungen von HERZ kein Eigentum an seine Kunden übertragen kann.
13.2 Wird die Ware durch den Käufer direkt an Dritte geliefert, so steht dem Käufer der Anspruch auf Gegenleistung zu. Aus diesem Grunde tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Ansprüche samt Nebenansprüche gegen den Dritten aus solchen Veräußerungen an HERZ ab und verpflichtet sich, diese Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen für die Vorbehaltsware in seinen jeweiligen Geschäftsbüchern anzuführen. Abgetreten ist die Forderung in der Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages, bei laufenden Geschäftsverbindungen in der Höhe der Saldoforderung zuzüglich der Verzugszinsen. Für den Fall der Weiterveräußerung haftet der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von HERZ für alle von ihr gelieferten Waren und Leistungen, auch bei Brand, Diebstahl oder anderen Schäden.
13.3. Verpfändung oder Sicherungsübergang der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderung ist unzulässig.
13.4. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes vor Übergabe an einen Dritten nachzukommen, dies durch entsprechende Kennzeichnung des Eigentums von HERZ. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Vertragsgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, auf die Eigentumsrechte von HERZ hinzuweisen, und HERZ unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.
13.5. Allfällige Ansprüche des Käufers gegen einen Versicherer bei nicht vollständiger Bezahlung der HERZ-Ware sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an HERZ abgetreten.
13.6. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagenteile, Gerätschaften, Armaturen, etc. steht HERZ das Vorbehaltsmiteigentum der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren, wobei zu diesem Rechnungswert auch die Aufwendungen für die Verarbeitung dazuzuzählen

14. Produkthaftung und Schadenersatzansprüche
14.1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von HERZ oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet HERZ nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HERZ oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet HERZ nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit von HERZ beruhen, ist die Haftung von HERZ auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal 100 % des Nettokaufpreises begrenzt.
c) Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
d) Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
e) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern HERZ einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
f) Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadenersatzanspruches statt der Leistung bleibt unberührt.
14.2. HERZ haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, erhöhte Produktionskosten, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14.3. Allfällige Regressforderungen, die Käufer oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen HERZ richten, sind ebenfalls ausgeschlossen. Es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von HERZ vorsätzlich verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
14.4. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind der Höhe nach, soweit der Käufer einen entsprechenden Schaden nachweist, auf höchstens 20 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung beschränkt, welche von der Unmöglichkeit oder dem Verzug betroffen sind. Es wird keine Haftung dafür übernommen, wenn infolge Einarbeitung der fehlerfreien Ware, Einrichtungen oder Installationen des Käufers oder deren Abnehmer fehlerhaft werden.

15. Gewährleistungsgarantien und Mängelrügen
15.1. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Frist für bewegliche Güter. Die Gewährleistung gilt nur für Mängel, die trotz Einhaltung der Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften, Installationsanleitungen und Serviceanleitungen von HERZ etc. aufgetreten sind. Sie ist ausgeschlossen für Mängel, die auf normale Abnutzung, Verschleißteile, unrichtige Aufstellung durch den Kunden oder dessen Beauftragten, unsachgemäße Instandhaltung und nicht regelmäßig durchgeführte und dokumentierte Wartung, oder nicht fachgerechte oder ohne schriftliche Zustimmung durch HERZ ausgeführte Reparaturen oder Änderungen durch Dritte und Austausch von Teilen, die HERZ nicht hergestellt haben, entstanden sind.
15.2. Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung eines durch den Kaufgegenstand oder Mangel am Kaufgegenstand, nicht aber bei grober Fahrlässigkeit verursacht durch den Käufer, mittel- oder unmittelbaren Schadens (Folgeschadens oder Mangelfolgeschadens) und Gewinnentganges. Bei Verletzung seiner Rügeverpflichtung im Sinne des § 377 UGB verliert der Käufer seinen Rückgriffsanspruch. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung, wie bereits oben angeführt, zurückzuführen sind. Gewährleistungs- und Garantieansprüche werden nur dann anerkannt und berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Auftreten des Mangels schriftlich mit einer genauen Bezeichnung des Mangels angezeigt werden. Mündliche Verständigung genügt nicht, einen Gewährleistungsanspruch auszulösen. Die von HERZ erbrachten Leistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und den Betrieb der Heizungsanlage nicht beeinträchtigen, sind im Abnahmeprotokoll anzumerken und berechtigen den Käufer nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von HERZ, so gilt die Abnahme nach 12 Werktagen seit Anzeige der Beendigung der jeweiligen Leistungen als erfolgt.
Die Garantie bzw. die Gewährleistung beginnt ab Inbetriebnahme der Anlage durch den zertifizierten Werkskundendienst, sollte dies nicht durch den Käufer ermöglicht werden jedoch spätestens 90 Tage nach Lieferung.
15.3. Im Rahmen der von HERZ durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragte Leistung hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Nicht zum Leistungsempfang von HERZ gehört die Dichtigkeitsprüfung von bauseitig erstellten Versorgungsleistungen, sowie die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verlegung der elektrischen Versorgungsleitungen, inkl. Verbindungsleitungen zu Periphergeräten. Für HERZ überlassene Unterlagen übernimmt HERZ keine Haftung. HERZ ist nicht verpflichtet, die vom Käufer getätigten Angaben und HERZ überlassenen Unterlagen auf Richtigkeit und Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Anlagenbeschreibungen und Anlagenschemata.
15.4. HERZ ist zur Nachlieferung oder Nachbesserung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Für kostenlos gelieferte Ersatzteile und Nachbesserungen gilt die gleiche Gewährleistungsdauer wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Sie ist jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit des ursprünglichen Liefergegenstandes. Austauschteile gehen in das Eigentum von HERZ über und sind kostenfrei an HERZ zu übersenden. Durch Art und Ort des Einsatzes der HERZ-Geräte oder schlechter Zugänglichkeit der Geräte allenfalls bedingte außergewöhnliche Kosten der Nachbesserung werden nicht übernommen. Der Endabnehmer ist verpflichtet, den freien und ungehinderten Gerätezugang herzustellen.
15.5. Für Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat HERZ nur dann aufzukommen, wenn HERZ vorher hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.
15.6. Eine weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche ist die regelmäßige Wartung bzw. ein Abschluss einer Wartungsvereinbarung während der Gewährleistungszeit durch HERZ bzw. ihre Gewährsmänner.
Die Gewährleistungsdauer beginnt mit Lieferung, beträgt für bewegliche Güter oder Teile 6.000 Betriebsstunden bzw. max. 2 Jahre, nicht bewegliche Güter oder Teile 9.000 Betriebsstunden bzw. max. 3 Jahre. Für die Teile einer Ware, die von einem Unterlieferanten bezogen werden, haftet HERZ nur im Rahmen ihrer selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
15.7. Nachweislich infolge Material- oder Herstellungsfehlern unbrauchbar gewordene Waren bzw. Teile davon ersetzt HERZ diese Teile kostenlos innerhalb von 3 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage und unter der Voraussetzung, dass die Anlage nicht mehr als 9.000 Betriebsstunden aufweist. Ausgenommen davon sind bewegte sowie elektronische und elektrische Teile, hier gelten 2 Jahre bzw. 6.000 Betriebsstunden.
Nicht umfasst, daher ausgenommen von der Garantie ist die Abnutzung sogenannter Verschleißteile und Betriebsstoffe wie z.B.: Relais, Sicherungen, Kohlebürsten, Lager und Dichtungen, sowie Rissbildungen, die zu keiner Funktionsstörung führen, Öle, Fette, Filter, Reinigungsmittel, Kältemittel, Wärmeträgerflüssigkeiten u. dgl.
Die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung von HERZ umfasst aber nicht jene Schäden, die durch Luftverunreinigung infolge starken Staubanfalls, aggressiven Dämpfen, durch Aufstellen in ungeeigneten Räumen, insbesondere feuchten Räumen wie Waschküche und Hobbyräumen, entstanden sind. Die Gewährleistung von HERZ erlischt auch, wenn eine Anlage trotz vorhandenen Mangels, ohne den Mangel zu beheben, weiter betrieben wird. Siehe auch Pkt.22.
15.8. Es ist ausgeschlossen, dass bei Ausfall der Herz Kesselanlage oder Anlagenteilen und den daraus resultierenden Ausfall der Wärmeversorgung eventuell entstehende Mehrkosten für eine Ausfallsheizung (Ausfallskessel, mobile Lösung oder ähnliches) oder deren Brennstoffkosten an HERZ verrechnet werden können. Dies fällt ausschließlich in die Verantwortung des Anlagenbetreibers.
15.9. HERZ haftet nicht für Schäden außerhalb des Produkthaftgesetzes, sondern nur dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reine Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den jeweiligen Vertragspartner, somit auch Ausfallszeiten und deren Kosten bei Kesselanlagen oder Anlagenteilen, die wir geliefert haben, und dem damit resultierenden Ausfall der Wärmeversorgung, eventuelle Mehrkosten für eine Ausfallsheizung oder ähnliches, für Verwendung anderer Brennstoffe, sind ausgeschlossen und nehmen die Käufer durch Bestellung gemäß den Lieferbedingungen von HERZ dies ausdrücklich zur Kenntnis.
15.10. HERZ verpflichtet sich, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Für den Fall, dass ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von HERZ erbrachte vertragsmäßig genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet HERZ gegenüber dem Besteller 3 Jahre.
HERZ wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffende Lieferung ein entsprechendes Nutzrecht erwirken oder die Lieferung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden. Ist dies HERZ in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Die Pflichten von HERZ zur Leistung des Schadenersatzes richten sich nach Punkt 14.
15.11. Im Fall, dass HERZ irgendein Schaden treffen sollte, für den sie haftet, ist die Haftung mit je 5 % des Kaufpreises des betreffenden Lieferteils, für den sie haftet, begrenzt. Soferne in welchem Fall auch immer eine Pönale zulasten HERZ vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schäden ist ausgeschlossen.

16. Abtretung
Die Abtretung der Rechte und / oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers bzw. Bestellers aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von HERZ nicht zulässig.

17. Anlagensoftware
Steuerungs- und Regelprogramme, die den Betrieb der gelieferten Anlage regeln und steuern, bleiben im Eigentum von HERZ. Erst mit vollständiger Bezahlung des apparativen Lieferumfanges erhält der Käufer ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für sein anlagenbezogenes Steuerprogramm, somit für die implementierte Software. HERZ behält sich ausdrücklich vor, bei Veränderung oder Neuerung der Software diese neue Software bei besonderem Bedarf zu implementieren, wobei HERZ dafür keine Kosten verrechnet. Nicht erworben hat der Käufer das Eigentum am Sourcecode, den HERZ auch nicht offenlegt. Der Käufer erwirbt lediglich die Nutzungsrechte. Bei Abschluss einer Wartungsvereinbarung wird die Software automatisch auf den neuesten Stand gebracht, sofern diese neue Software in die Hardware implementierbar ist.

18. Rückgängigmachung des Kaufvertrages
Bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand bzw. die gelieferten Waren an HERZ herauszugeben.
HERZ ist berechtigt, den Liefergegenstand bzw. die gelieferten Waren aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
Weiter kann HERZ vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, eine angemessene Vergütung verlangen.
Außerdem kann HERZ für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch HERZ gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.

19. Ersatzteilgarantie 15 Jahre
HERZ gewährt auf sämtliche ihrer gelieferten Geräte die Lieferung von Ersatzteilen durch 15 Jahre hindurch ab Lieferdatum, wobei sich HERZ vorbehält, allenfalls geänderte, aber für das Gerät passende Ersatzteile zu liefern.

20. Montage
HERZ Anlagen werden an Ort und Stelle zusammengebaut. Die Montage erfolgt in Regiestundensätzen oder gegen eine vereinbarte Pauschale. Die Pauschalkosten für Montage / Komplettierung, Inbetriebnahme und Einschulung von HERZ Anlagen sind (ohne Transport in den Heizraum) in der Preisliste angegeben. Ist die Komplettierung (ohne Verbringung in den Aufstellungsraum) der Anlage vereinbart, so muss die Zufahrt bzw. der Zugang zum Aufstellort auf befestigten Wegen möglich sein.

21. Inbetriebnahme der Anlagen
Die HERZ Anlagen werden laut Elektrodokumentation und technischer Unterlagen geliefert. Der wasserseitige (Hydraulik), der rauchgasseitige (Kamin) sowie der elektrische Anschluss der Anlagen erfolgen vor Ort und sind von einem konzessionierten Fachmann/ Unternehmen durchzuführen. Die Inbetriebnahme von HERZ Anlagen kann nur während der Normalarbeitszeit vorgenommen werden. Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme nach vorheriger Übermittlung der Inbetriebnahmeanforderung:
• Die Heizungsanlage muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen mit Heizungswasser entsprechend der ÖNORM H5195 bzw. VDI 2035 gefüllt sein. Spezielle Abweichungen oder Anforderungen sind in den jeweiligen Produktunterlagen angeführt.
• Fertiggestellte, funktionsbereite, überprüfte und allem entsprechende Elektroinstallation, ausgeführt durch einen konzessionierten Fachmann.
• Es müssen die in der aktuellen Betriebsanleitung angeführten Brennstoffnormen und geforderten Qualitäten des Stückholzes, Hackgutes und der Pellets für die Anlage verwendet werden.
• Der Anlagenbetreiber muss zwecks Einschulung und Einweisung vor Ort sein.
• Die Anlage muss ordnungsgemäß an den Kamin angeschlossen (dichte Rauchgasabführung mit regulären Zugverhältnissen) und ein vorschriftsmäßig gebauter Kamin (DIN 4705 bzw. EN 13384) vorhanden sein.
Sind einzelne Punkte nicht erfüllt, ist der HERZ Kundendienst rechtzeitig (mind. 3 Werktage vorher) von der Verschiebung des Inbetriebnahmetermins zu informieren. Zusätzliche Dienstleistungen wie Überstunden, Inbetriebsetzung der Brennstoffversorgung, Elektroarbeiten usw. sowie alle erforderlichen weiteren Anfahrten, wenn die Inbetriebnahme nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Anschluss an elektrischen oder hydraulischen Provisorien kann HERZ keine Gewährleistung übernehmen.

22. Brennstoffe
Sämtliche Gewährleistungsansprüche und Garantieansprüche werden nur erfüllt, wenn die in den Betriebsanleitungen von HERZ angeführten und zugelassenen Brennstoffe verwendet werden. Für Sonderbrennstoffe müssen vor Auftragsvergabe dementsprechende Freigaben durch den Hersteller eingeholt werden.

23. Erfüllungsort
23.1. Erfüllungsort ist, wenn der Besteller ein Kaufmann ist, für beide Teile der Sitz des Unternehmensstandortes von HERZ.
Vereinbart wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag österreichisches Recht.
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das jeweils zuständige Gericht in Eisenstadt oder Graz vereinbart, je nach Wahl von HERZ. Ausschließlich gilt für die Vertragssprache die Gültigkeit der Deutschen Sprache.
Sämtliche Bedingungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen von HERZ.
23.2. Ausdrücklich wird das UN-Kaufrecht bzw. CIS ausgeschlossen.

24. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten grundsätzlich nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen.

25. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Sofern ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sind oder werden sollten, wird ausdrücklich vereinbart, dass dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen beeinflusst. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn und den anderen Bestimmungen ergibt.